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Hochwasserschutz-Sonderseite

Am 11.04.2019 um 18:00 Uhr veranstaltet die Stadt Bonn im Gemeindesaal auf dem Margarethenplatz eine Bürgerversammlung. Sie informiert die Anwohner über die Ergebnisse der Planungen zur Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts, bevor im nächsten Schritt das sogenannte Planfeststellungsverfahren eingeleitet wird.

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Die Bedeutung dieses Datums beleuchtet der Ortsausschuss Bonn-Graurheindorf e.V. mit der Auflage dieser Sonderseite. Sie soll Ihnen im Vorfeld die Möglichkeit geben, sich über Details des Vorhabens und des Verfahrens zu informieren, Ihre persönliche Betroffenheit von den geplanten Maßnahmen zu prüfen und mit diesem Rüstzeug in die Versammlung zu gehen. Wenn Sie hier nicht auf alle Fragen eine Antwort gefunden haben, rufen Sie uns einfach an oder schreiben Sie uns eine Nachricht.

 

Die Sonderseite behandelt die folgenden Schwerpunkte (durch Anklicken gelangen Sie direkt zum entsprechenden Thema):

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Hochwasserschutzkonzept Stadt Bonn 1997
OA Flyer Bürgerinformation 2019
Timeline
Bürgerinfo
Verfahren
Danach
Maßnahmen

Die Bürgerinformation

Die Bürgerinformation durch den Vorhabenträger als Instrument der "frühen Öffentlichkeitsbeteiligung" ist bei bestimmten Vorhaben gesetzlich vorgeschrieben. Sie zeigt zum einen, dass er seine Planungen abgeschlossen hat. Zum anderen kündigt sie das bevorstehende Planfeststellungsverfahren an. Durch die Bürgerinformation soll die Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Maßnahmen, es zu verwirklichen und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet werden. Anschließend soll die betroffene Öffentlichkeit Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten. Die Veranstaltung bietet Bürgern die letzte Gelegenheit vor der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens, durch eigene Beiträge ihren Standpunkt gegenüber dem Vorhabenträger zu verdeutlichen und ihn damit zu Anpassungen der Planungen zu veranlassen. Ziel ist es, noch vor der Einleitung des Verwaltungsverfahrens die Planung zu optimieren, Transparenz zu schaffen und damit die Akzeptanz von Genehmigungs- und Planfeststellungs-Entscheidungen zu fördern. Nach der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens bleibt dem privat Betroffenen nur noch, über eine förmliche Einwendung seine Beteiligung im Verwaltungsverfahren zu erreichen. Die frühe Beteiligung der Öffentlichkeit liegt im Übrigen auch im Interesse des Vorhabenträgers, denn mit Hilfe der frühzeitigen Einbindung der Bürger in den Planungsprozess können Konflikte frühzeitig erkannt und entschärft werden. Dies kann helfen, spätere Verzögerungen durch notwendig werdende Umplanungen im Verwaltungsverfahren zu vermeiden.

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Das Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsverfahren sind als Genehmigungsverfahren für "raumbezogene" Vorhaben und Infrastruktur-Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben und in §§ 72 bis 78 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geregelt. Diese Vorhaben berühren in der Regel eine Vielzahl von öffentlichen und privaten Interessen. Die Planfeststellungsverfahren befassen sich mit deren Einordnung in die Fläche und Umwelt.

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Nachdem der Träger des Bauvorhabens den Antrag auf Genehmigung zur Durchführung des Vorhabens zusammen mit allen Planungsunterlagen („Plan“) bei der Anhörungsbehörde (Bezirksregierung) eingereicht hat, beginnt das Verfahren. Es  vollzieht sich in zwei Schritten.

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  • Das Anhörungsverfahren: Beim Anhörungsverfahren findet eine umfassende Abwägung aller öffentlichen Belange mit den für das Vorhaben sprechenden Argumenten statt. Die Bezirksregierung versendet Kopien der Planungsunterlagen an alle Fachbehörden, deren Aufgabenbereich von der Maßnahme berührt ist und fordert sie zur Stellungnahme auf. Gleichzeitig lässt sie Kopien in den betroffenen Ortsteilen auslegen, wo sie einen Monat für die Öffentlichkeit zur Einsicht offen sind. Auf diese "Offenlegung" hat sie spätestens eine Woche vorher in den ortsüblichen Medien hingewiesen. Jeder, der durch die Maßnahme betroffen ist, kann nun bis zwei Wochen nach Beendigung der Offenlegung Einwendungen erheben. Wenn alle Stellungnahmen und Einwendungen vorliegen, werden diese dem Träger des Vorhabens (im folgenden "Antragsteller") übermittelt. Der hat nun die Gelegenheit, hierauf mit einer eigenen Stellungnahme zu reagieren. Liegt der Anhörungsbehörde auch diese Stellungnahme vor, lädt sie zum so genannten "Erörterungstermin" ein, dem Kernstück des Anhörungsverfahrens. Der Termin findet nicht-öffentlich statt. An ihm nehmen alle Einwender, persönlich Betroffene sowie Vertreter des Antragstellers und der Fachbehörden teil. Der Antragsteller ist aufgefordert, seine Planung zu erläutern, gleichzeitig aber auch zu prüfen, ob den Einwendungen durch eine Anpassung der Planung Rechnung getragen werden kann. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich noch nicht um ein gerichtliches Verfahren. Durch den Termin sollen unter der neutralen und ergebnisoffenen Leitung durch die Bezirksregierung Lösungen mit der größtmöglichen Akzeptanz erarbeitet und die Entscheidung über den Antrag vorbereitet werden. Mit dem Ende des Erörterungstermins ist das Anhörungsverfahren beendet.

 

  • Der Beschluss: Nach Prüfung der im Anhörungsverfahren vorgetragenen Argumente und unter Berücksichtigung der Gesetzgebung und gerichtlicher Entscheidungen beschließt die Planfeststellungsbehörde über den Antrag. Dieser Beschluss hat "Konzentrationswirkung". Das bedeutet, dass er mit einer einzigen Genehmigung alle nach anderen Rechtsvorschriften zur Durchführung notwendigen Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und  öffentlich-rechtliche Genehmigungen ersetzt und deren separate Beantragung damit überflüssig macht.

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Nach der Planfeststellung

Die "Baugenehmigung": Mit der Erteilung des Planfeststellungsbeschlusses hat der Antragsteller zwar die Genehmigung für sein Vorhaben erhalten. Er ist damit aber noch nicht automatisch Eigentümer der Grundstücke geworden, die für das Bauvorhaben benötigt werden. Auch trifft der Beschluss keine Aussage über Entschädigungen, die er Grundstückseigentümern gegebenenfalls zu zahlen hat und deren Höhe. Es steht lediglich fest, dass er die Flächen beanspruchen darf, da das öffentliche Interesse an der Maßnahme die privaten Interessen der Eigentümer überwiegt. Auch enthält der Beschluss keine Aussagen zur Höhe der Entschädigungen, die der Antragsteller gegebenenfalls zu zahlen hat. Fragen des Grunderwerbs und der Entschädigung sind bewusst von der Planfeststellung ausgenommen und den anschließenden Grunderwerbs-Verhandlungen vorbehalten. Falls es dabei zu keiner Einigung kommt, hat der Antragsteller noch die Möglichkeit, die Durchführung der Maßnahmen durch die Beantragung der Enteignung zu ermöglichen.

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Ende des Verfahrens: Wenn die Entscheidung der Behörde von allen Beteiligten des Verfahrens akzeptiert wird, ist das Planfeststellungsverfahren damit beendet.

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Im anderen Fall kommt der sogenannte Rechtsbehelf zur Anwendung. Der Rechtsbehelf ist das Mittel im Verwaltungsverfahren, mit dem Betroffene einen Verwaltungsakt - hier der Feststellungsbeschluss - innerhalb von vier Wochen nach Beendigung seiner Offenlegung per Klage beim zuständigen Gericht anfechten können. Auch der Stadt Bonn steht dieses Recht zu, falls die Genehmigung für ihr Vorhaben nicht erteilt wurde.

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Die geplanten Maßnahmen

Unter den möglichen Varianten zur Umsetzung des Hochwasserschutzkonzepts für Graurheindorf hat Variante III sowohl die Bezirksvertretung Bonn und die Stadtverwaltung als auch die Graurheindorfer Bürger am meisten überzeugt. Die Planung ist zwar die aufwändigste und teuerste, aber auch die wirkungsvollste, wenn es darum geht, Aspekte des Hochwasser- und des Naturschutzes miteinander zu verknüpfen. Der neue Bachabschnitt soll als Grünfläche nutzbar gemacht werden. Geplant ist ein Fußweg, der an den Brückenschlag des "Grünen C" in Höhe der Fähre angebunden wird. Die Gestaltung der naturnahen Auenfläche würde eine zusätzliche Retentionsfläche (Flutungsgebiet) schaffen, die 100 Millionen Liter Wasser aufnehmen kann. Die vergleichsweise hohen Kosten von 7,2 Mio. € (Schätzung 2011) relativieren sich, da die EU und das Land NRW Fördermittel in Höhe von 60 - 80 % in Aussicht gestellt haben.

 

Der Hochwasserschutz sieht im einzelnen folgende Maßnahmen vor:​​​​

  • Direkter Hochwasserschutz im Bereich der Uferpromenade. Dabei sind auf insgesamt rund 500 m Mauerhöhen von 0,3 m bis maximal 1 m erforderlich. Unter Einbeziehung bestehender Mauern bzw. deren Erhöhung soll mit der Errichtung zusätzlicher Mauern und mit mobilen Schutzwänden eine geschlossenen Schutzlinie bis 9,50 m Pegel erreicht werden. Die folgenden Pläne veranschaulichen die Maßnahmen.

Hier für den nördlichen Uferabschnitt: 

Karte: Uferschutz nördlicher Bereich Karte
Uferschutz nördlicher Bereich 1
Uferschutz nördlicher Bereich 2

Hier für den südlichen Uferabschnitt: 

Karte: Uferschutz südlicher Bereich
Uferschutz südlicher Bereich
  • Verlegung des Rheindorfer Bachs in eine alte Rheinarm-Rinne westlich der Ortslage. Der Rheindorfer Bach soll in Höhe der Burg abgebunden und in einem neuen, 1470 Meter langen Bachbett entlang einer alten Rheinarm-Rinne westlich an Graurheindorf vorbei geführt werden. Der Bach mündet dann in Höhe des Anlegers der Mondorfer Fähre in den Rhein. Gleichzeitig entsteht durch den Ausbau des Bachs ein Zuwachs an Retentionsraum in Höhe von 100.000 m³. Die Maßnahme beansprucht eine erhebliche Fläche. Nur etwa die Hälfte davon befindet sich schon jetzt im Eigentum der Stadt Bonn. So wird nach der Erlangung der Genehmigung für das Vorhaben auch eine Flurbereinigung durchgeführt werden müssen. Die folgende Karte zeigt den geplanten Verlauf des Rheindorfer Bachs und den zukünftigen Mündungsbereich kurz vor der Fähranlegestelle. Deutlich erkennbar ist die Kleinteiligkeit der Fläche. Die Komplexität des Vorhabens zeigt sich auch in der Auswirkung der Bachumlegung auf die Infrastruktur: Straßen- und Wegeverläufe ändern sich, an neu entstandenen Kreuzungspunkten des Bachs mit Straßen und Wegen müssen Brücken gebaut werden. Der Buschdorfer Kirchweg liegt in der alten Rheinarmrinne, die vom geplanten Bach in Anspruch genommen werden soll. Die Straße wird daher parallel in nördliche Richtung versetzt. Auf dem folgenden Plan ist die neue Straßenführung rot dargestellt.

Lageplan Bachverlegung 2017

Zum Vergleich die derzeitige Situation im östlichen Bereich des Entwurfsplans. Ab hier soll sich der Bachverlauf ändern.

Bachverlauf, Straßen und Wege 2019
bachverlauf_neu_infrastruktur

Neuer Bachverlauf im Bereich der Burg bis zum Buschdorfer Kirchweg. Von der neuen Straße zweigt ein Fuß- und Radweg ab. Mit einer Brücke über den Bach wird der Anschluss an die die Straße "An der Rheindorfer Burg"  Richtung Sportplatz bzw. "Haus Müllestumpe" hergestellt.

  • Bau eines Hochwasserpumpwerks für den Betrieb des Kanalnetzes bei Hochwasser. Das Pumpwerk soll ab 7 m Bonner Pegel in Betrieb gehen.

Kennziffern des geplanten Hochwasser-Pumpwerks. Es soll im heutigen Mündungsbereich des Bachs in den Rhein entstehen.

Hochwasser-Pumpwerk an der Bachmündung: Kennziffern
  • Abbindung des Bachbetts.   Die heutige Bachmündung wird mit einer Hochwasserschutzmauer verriegelt. Der Bach wird ab dem 'Bachknick' abgebunden, auf Höhe der Rheindorfer Burg ist ein Querdamm geplant. Für den Abschnitt von der Mündung in den Rhein bis zur Überbauung des Bachs auf Höhe Parkplatz Blau-Weiß Bonn ist die Verfüllung des Bachbetts vorgesehen, für den weiteren Verlauf bis zur Rheindorfer Burg gibt es noch keinen offiziellen Planungsauftrag. Hier besteht Spielraum für eine Mitwirkung! Der Ortsausschuss hat dieses Thema bereits auf seine Agenda gesetzt.

Aufhebung des Bachbetts, geplanter Querdamm

Aufhebung des Bachbetts, Querdamm
Info-Material
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