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Landschaftsschutzgebiete in Bonn-Graurheindorf

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Was sind eigentlich Landschaftsschutzgebiete ?

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​Landschaftsschutzgebiete (LSG) stellen eine von 8 Kategorien im deutschen System der Schutzgebietskategorien dar. Weitere Schutzkategorien sind u. a. Naturschutzgebiete (NSG) und Nationalparke. LSG sind ein Instrument des Flächenschutzes (‚gebietsbezogener Naturschutz’). Ihr Hauptzweck liegt in der Erhaltung des Landschaftsbildes. Dabei können - anders als z. B. in Naturschutzgebieten - auch Bereiche geschützt werden, die nicht ‚naturbelassen’, sondern von menschlicher Nutzung geprägt sind oder die primär der Erholung dienen. Die Schutzintensität in LSG ist i. d. R. niedriger als bei anderen Schutzgebietskategorien. Die Verbote sind dementsprechend weniger restriktiv. Die Nutzung von LSG ist generell gestattet und z. T. sogar erforderlich, um den besonderen Charakter der Landschaft zu erhalten.

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Wie viele LSG gibt es in Graurheindorf und wo liegen sie?

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​Zwei Flächen in Graurheindorf sind als LSG ausgewiesen.  Das LSG ‚Rheinufer‘ erstreckt sich vom nördlichen Ortsrand aus rheinaufwärts über die Ortsgrenzen hinaus in einem schmalen Band bis Mehlem.

Das zweite LSG besitzt mit einer Ausdehnung von 125 ha die Größe von etwa 175 Fußballfeldern und trägt die sperrige Bezeichnung 'Rheindorfer Bach und Auf dem Klosteracker und Lausacker‘. Im folgenden nennen wir es der Einfachheit halber 'RKL'.

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Auf den Kartenausschnitten sieht man die Lage der Landschaftsschutzgebiete 'Rheinufer' und 'RKL' im Dorfgebiet (Quelle: www.bfn.de):

 

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Rechtsrheinisch gegenüber Graurheindorf befindet sich als Bestandteil des Landschaftsplans 'Siegmündung' u. a. das Naturschutzgebiet 'Kemper Werth'. Eine Übersichtskarte und die Beschreibung der Entwicklungsziele finden Sie hier .

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Warum sind die Gebiete in Graurheindorf geschützt?

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​Das LSG ‚RKL’ ist aus zwei Gründen ausgewiesen worden:

Der erste ist der Erhalt und die Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Der Begriff ‚Naturhaushalt‘ umfasst die belebte Natur (Tier- und Pflanzenarten), die unbelebte Natur (Boden, Wasser, Luft/Klima) sowie ihr Wirkungsgefüge.

Der zweite Grund ist ihre besondere Bedeutung für die Tages- und Wochenenderholung und für die Freizeitgestaltung der Anwohner und Besucher.

Das LSG ‚Rheinufer’ ist zusätzlich wegen der Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes ausgewiesen worden.

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Was ist in LSG erlaubt, was ist verboten?

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​Grundsätzlich sind in LSG alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Die konkreten Regelungen finden sich in den jeweiligen Verordnungen:

Für das LSG ‚Rheinufer‘ gilt die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Köln aus dem Jahr 2002. Hier geht's zum Wortlaut.

Für das LSG ‚RKL‘ gilt der Landschaftsplan Kottenforst, der im Jahr 2013 die bis dahin gültige Rechtsverordnung der Bezirksregierung aus dem Jahr 2007 abgelöst hat. Die relevanten Passagen des Landschaftsplans können Sie hier nachlesen.

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Die Verbote in beiden LSG sind weitestgehend deckungsgleich. Hier einige wichtige Beispiele. Es ist u. a. verboten:

  • mit Kraftfahrzeugen außerhalb von festen Wegen, Park- und Stellplätzen zu fahren oder diese abzustellen;

  • Gartenabfälle, Bauschutt, Altmaterialien oder Abfallstoffe aller Art einzubringen, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. Grünabfälle, die infolge der Pflege des jeweiligen Grundstücks anfallen und die Anlage von Komposthaufen sind davon ausgenommen;

  • Feld- oder Ufergehölze, Bäume, Baumgruppen oder -reihen, Hecken oder Gebüsche zu beseitigen, umzubrechen oder zu beschädigen. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Pflege sind davon ausgenommen;

  • Brachflächen in eine andere Nutzung umzuwandeln oder umzubrechen;

  • Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder zu verunreinigen;

  • Weihnachtsbaumkulturen anzulegen;

  • stehende oder fließende Gewässer (auch Gartenteiche) anzulegen;

  • den Grundwasserspiegel zu verändern sowie Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt verändernde Maßnahmen vorzunehmen.

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Für das LSG ‚RKL’ sind folgende Gebote formuliert:

  • Renaturierung bzw. Verlegung des Mündungsbereiches des Rheindorfer Bachs

  • ergänzende Baumpflanzungen an Straßen

  • Erhalt und Pflege der Brachflächen und Gehölzbestände im Klosteracker und südlich der Kölnstraße

  • Erhalt der Altholzbestände am Rheindorfer Bach

  • Erhalt der Terrassenkante am Auerbergweg einschließlich der Gehölze und Ruderalfluren (Vegetation auf vom Menschen tiefgreifend überprägten Flächen)

  • Maßnahmen zum Erhalt der Wechselkröte

 

Auch für das LSG ‚Rheinufer’ sind Gebote formuliert, nachzulesen in der o. g. Verordnung der Bezirksregierung Köln.

Zuständig für die Einhaltung der Regelungen ist die Untere Naturschutzbehörde (UNB). Sie kann auch in begründeten Einzelfällen Ausnahmen aussprechen oder Befreiungen von den Verboten erteilen. Auch diese Einzelfälle sind in den o. g. Verordnungen aufgeführt.

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Die Gartenanlagen in den LSG

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​"Dürfen die das?" Im Zusammenhang mit der Nutzung der zahlreichen Gartenanlagen auf dem Gebiet der LSG gibt es einige Unklarheiten. Was ist nun wirklich erlaubt, was ist verboten? Einfache Antworten lassen die o. g. Verordnungen aber nicht zu. Das wird deutlich am Beispiel der ‚baulichen Anlagen‘, zu denen auch die Garten- und Gerätehütten zählen. Grundsätzlich sind sie - den allgemeinen Verboten des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) entsprechend - nicht erlaubt. Für bestimmte Tätigkeiten gelten die Verbote aber von vorn herein nicht. Unter bestimmten Bedingungen können auch Befreiungen von den Verboten erteilt werden. Schließlich gibt es die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der UNB zu beantragen. Entspricht die Behörde dem Antrag, gelten grundsätzlich folgende Vorgaben: Die Hütten dürfen max. 6 m² je 500 m² Grundfläche groß und max. 2,3 m hoch sein. Sie dürfen kein Fenster und kein Vordach haben, müssen grün oder braun gestrichen oder mit Gehölzen eingegrünt sein.

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Wo bekomme ich weitere Informationen?

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​Stadt Bonn, Berliner Platz 2, 53117 Bonn (Amt für Umwelt, Verbraucherschutz und Lokale Agenda, Untere Naturschutzbehörde)

Email: amtsleitung.amt56@bonn.de

Tel. : 0228-772438


Gerne geben auch Auskunft:

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Mike Moser

Email: m.moser@bonn-graurheindorf.de
Telefon: 0171/7490142

Micha Göth

Email: m.goeth@bonn-graurheindorf.de
Telefon: 0151/61539147

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