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Satzung des Ortsausschusses Bonn-Graurheindorf e.V.

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Stand: 04 .Juli 2013

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§ 1 Name, Rechtsform und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen „Ortsausschuss Bonn-Graurheindorf‘ und nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz „e. V.“.

  2. Der Verein ist nach seiner Eintragung als rechtsfähiger Verein beim Amtsgericht Bonn in das Vereinsregister eingetragen.

  3. Der Sitz des Vereins ist Bonn-Graurheindorf.

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§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Heimatbrauchtums, die Festigung der Dorfgemeinschaft und die Förderung kultureller Maßnahmen.

  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Koordinierung gemeinschaftlicher Veranstaltungen. Der Ortsausschuss führt diese ggf. selber durch. Darüber hinaus wirbt der Verein für das Ehrenamt.

  4. Er vertritt und unterstützt Anliegen von Bürgern, Gruppen und Vereinen gegenüber der Bezirksvertretung Bonn, dem Rat der Stadt Bonn und der Stadtverwaltung Bonn sowie anderen Behörden. Ein Anspruch auf Übernahme der Vertretung zur Durchsetzung der Anliegen durch den Verein besteht nicht.

  5. Der Verein wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

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§ 3 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

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§ 4 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, dürfen nicht getätigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

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§ 5 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

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§ 7 Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können werden:

  • Vereine und Institutionen, die den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Bonn-Graurheindorf haben.

  • Natürliche Personen, die in Bonn-Graurheindorf ihren ersten Wohnsitz haben und mindestens das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben.

  1. Beratende Mitglieder des Vereins können werden:

  • Geistliche der im Stadtteil ansässigen Konfessionen oder von diesen entsandte Vertreter.

  1. Ein schriftlicher Antrag auf Mitgliedschaft als Verein oder Institution ist unter Beifügung einer schriftlichen Begründung an den Vorstand zu richten.

  2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber/ der Bewerberin die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

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§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod, Kündigung der natürlichen Person bzw. durch Austritt, Ausschluss oder Kündigung des Vereins und der Institution. Jedes Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem gemäß § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen, beginnend zum Ende des laufenden Monats, seinen Austritt erklären. 
    Meldet ein natürliches Mitglied seinen ersten Wohnsitz außerhalb von Bonn-Graurheindorf an, so endet die Mitgliedschaft im Verein mit dem Tag der Anmeldung bzw. Abmeldung automatisch.

  2. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein den Vereinszielen schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder, soweit Beiträge für die Mitgliedschaft erhoben werden, Zahlungsrückstände von mindestens einem Jahr. 
    Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. 
    Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. 
    Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. 
    Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

  3. Soweit Beiträge erhoben werden,erfolgt keine Erstattung bereits für das Geschäftsjahr gezahlter Mitgliedsbeiträge.

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§ 9 Beiträge

  1. Der Verein finanziert sich aus Zuschüssen, Erlösen seiner Veranstaltungen, Spenden, Umlagen und Beiträgen. (2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

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§ 10 Organe

Organe des Vereines sind

  • die Mitgliederversammlung und

  • der Vorstand.

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§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus den Mitgliedern des Vereins.

  2. Jedes Vereinsmitglied (natürliche Personen, juristische Personen und nicht eingetragene Vereine) hat je eine Stimme. Vertreter juristischer Personen und nicht eingetragener Vereine haben ihre Vertretungsberechtigung vor Beginn der Versammlung nachzuweisen.

  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einzuberufen. Diese Einberufung erfolgt durch Bekanntgabe in der Presse, durch Aushang oder im Internet auf der offiziellen Homepage des Ortsausschusses.

  4. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden und im Verhinderungsfall durch ein anderes Vorstandsmitglied geleitet. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind grundsätzlich öffentlich für Bürger mit dem ersten Wohnsitz in Bonn-Graurheindorf. Die Versammlung kann durch Mehrheitsbeschluss die Öffentlichkeit ganz oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

  5. Über die Sitzung wird ein Protokoll vom Schriftführer gefertigt, welches von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.

  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  8. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  • die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,

  • die Entscheidung über die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr,

  • Satzungsänderungen,

  • die Beschlussfassung zur Erhebung einer Umlage/ Beiträge bei den Mitgliedern,

  • die Wahl des Vorstandes,

  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  • die Wahl von zwei Kassenprüfern. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

  1. Stadtverordnete und Bezirksverordnete, die bei der letzten Kommunalwahl in Bonn-Graurheindorf gewählt wurden oder kandidiert haben oder die in Bonn-Graurheindorf wohnen, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

  2. Der Vorstand ist verpflichtet, innerhalb von 1 Monat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich begründet verlangen.

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§ 12 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenführer, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.

  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  3. Scheidet während einer Amtszeit ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt in der darauffolgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der laufenden Amtszeit. Bis zur nächsten Mitgliederversammlung kann der Vorstand ein neues Mitglied in den Vorstand kommissarisch berufen.

  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Ortsausschusses; ihm obliegt die Verwaltung der Ortsausschussmittel und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Rechtsverbindliche Erklärungen für den Verein bedürfen der Schriftform.

  5. Der Vorstand tagt nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr. Vorstandssitzungen werden vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle durch einen gesetzlichen Vertreter gemäß § 12, Abs. 5 BGB einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies schriftlich verlangen.

  6. Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der Reihenfolge nach der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis werden der 2. Vorsitzende, der Kassenführer und der Schriftführer jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Die Verhinderung ist vom jeweils Vertretungsberechtigten mündlich dem nachfolgenden Vorstandsmitglied bekannt zu geben.

  7. Geplante Besprechungen mit Behörden, Firmen, Politikern oder Institutionen werden vom 1. Vorsitzenden oder von durch ihn Beauftragten nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes wahrgenommen. Im Verhinderungsfall ist in Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern des Vorstandes der 1. Vorsitzende alleine vertretungsberechtigt.

  8. Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten und diese über die Belange des Ortes zu unterrichten.

  9. Der Vorstand oder einzelne Mitglieder haften gegenüber dem Verein nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Entsprechende Versicherungen sind vom Verein auf dessen Kosten abzuschließen.

  10. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist nur mit schriftlichem Einverständnis der betroffenen Personen möglich.

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§ 13 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Kasse des Vereins wird durch die Kassenprüfer jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres und vor der ordentlichen Mitgliederversammlung geprüft.

  3. Mit Abschluss des Geschäftsjahres wird in der nachfolgenden Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands entschieden.

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§ 14 Bürgerversammlung

  1. Eine Bürgerversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand einberufen. Die Einladung wird mit der Tagesordnung durch Veröffentlichung in Presse, durch Aushang oder im Internet auf der offiziellen Homepage des Ortsausschusses mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin bekanntgegeben.

  2. Der Vorstand hat der Bürgerversammlung Rechenschaft über seine Tätigkeit in dem zurückliegenden Geschäftsjahr und über die Planungen seiner Arbeit für das laufende Jahr abzulegen.

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§ 15 Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem Mitglied oder jedem Vorstandsmitglied gestellt werden.

  2. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

  3. Ein gestellter Antrag ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung in Kopie zuzuleiten.

  4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 BGB). (5) Der Vorstand ist berechtigt, Satzungsänderungen, die das Registergericht oder Finanzbehörden fordern, selbstständig durchzuführen.

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§ 16 Ordnungen

  1. Weitere Ordnungen können beschlossen werden.

  2. Diese Ordnungen werden vom Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen.

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§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins und die Bestellung der Liquidatoren können nur durch Beschluss einer hierzu eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen, unter Einhaltung der Frist gemäß vorstehendem § 11 Abs. 3 BGB.

  2. Der Auflösungsbeschluss und die Wahl der Liquidatoren bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder (§ 41 BGB).

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen zu gleichen Teilen an die Mitglieder des Vereins, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts sind oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung der Mittel zur Förderung des Brauchtums oder/ und Werbung für das Ehrenamt mit der Maßgabe, die Gelder ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

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Bonn-Graurheindorf, den 04. Juli 2013

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